Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich:
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen, Miet- und Dienstleistungen der Firma dpm Event GmbH (nachfolgend „Vermieter“), deren Geschäftsinhalt die Veranstaltungsplanung, Zeltvermietung und Eventausstattung ist. Diese AGB gelten ebenso für alle Änderungen der Angebote des Vermieters.
1.2 Es gelten ausschließlich die vorliegenden AGB, soweit zwischen Vermieter und Mieter nichts anderes vereinbart ist. Änderungen dieser AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ihnen der Vermieter ausdrücklich in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) zustimmt. Einkaufsbedingungen oder abweichende AGB des Mieters werden ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil.
2. Vertragsschluss
2.1 Angebote des Vermieters sind unverbindlich und freibleibend. Durch die Auftragserteilung erklärt der Mieter, den Vertrag mit dem Vermieter abschließen zu wollen. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung des Vermieters zustande. Sollte eine Mietsache dem Mieter bereits vor Auftragsbestätigung überlassen worden sein, kommt der Vertrag im Zeitpunkt der Übergabe der Mietsache zustande. Mit dem Begriff „Mietsache“ sind im Folgenden alle Gegenstände gemeint, die der Vermieter für Veranstaltungen vermietet.
2.2 Änderungen des bestätigten Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung durch den Vermieter. Die Bestätigung erfolgt in der Regel in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail), im Einzelfall auch mündlich.
3. Preise/Zahlung/Stornierung
3.1 Als Preis gilt ausschließlich der vom Vermieter in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) bestätigte Preis für die Mietsache bzw. für die Eventplanung. Optional angebotene Positionen (z.B. Lichttechnik) werden nach der tatsächlich aufgebauten Anzahl abgerechnet. Eine unterbleibende Nutzung durch den Mieter wirkt nicht preismindernd. Personalkosten (z.B. für Fahrt, Verladung, Auf- und Abbau) werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet, Transportkosten nach Aufwand bzw. gefahrenen Kilometern. Der Vermieter kann alternativ auch ein Pauschalangebot unterbreiten.
3.2 Der Preis gilt ausschließlich für die in der Auftragsbestätigung aufgeführte Veranstaltung. Soweit innerhalb des Mietzeitraums mehrere Veranstaltungen stattfinden, ist der Preis für jede einzelne Veranstaltung zu entrichten. Zusätzliche Veranstaltungen oder Nutzungsänderungen können zu einer Erhöhung des Preises führen und sind im Voraus mit dem Vermieter in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) abzustimmen.
3.3 Der Preis versteht sich zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.
3.4 Der Preis ist unmittelbar nach Veranstaltungsende fällig und innerhalb der auf der Rechnung des Vermieters angegebenen Frist ohne Abzüge an den Vermieter zu entrichten. Kommt der Mieter mit der Zahlung in Verzug, behält sich der Vermieter die Erhebung einer Mahngebühr sowie die Geltendmachung der gesetzlich geltenden Verzugszinsen vor.
3.5 Der Mieter kann den Vertrag bis zu 5 Wochen vor der Veranstaltung stornieren. Storniert der Mieter den Vertrag danach, fallen folgende Kosten an: bis zu 4 Wochen vor der Veranstaltung: 50 % des vereinbarten Preises, bis zu 7 Tage vor der Veranstaltung: 100 % des vereinbarten Preises. Jede Stornierung und die damit zusammenhängende Kommunikation müssen in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) erfolgen. Bei jedweder Stornierung hat der Vermieter Anspruch auf sämtliche, bis zum Zeitpunkt der Stornierung bereits angefallenen Planungs- und Konzeptionskosten.
4. Mietzeit/Kündigung
4.1 Die Mietzeit beginnt an dem Tag, an dem die Mietsache dem Mieter vereinbarungsgemäß überlassen wird, spätestens mit dem Verlassen des Lagers des Vermieters. Die Mietzeit endet am Tag ihrer Rückkehr in das Lager des Vermieters.
4.2 Der Mieter kann den Vertrag nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 3.5 kündigen. Der Vermieter kann den Vertrag bis zu 5 Wochen vor der Veranstaltung ohne Angabe von Gründen kündigen.
4.3 Eine außerordentliche Kündigung ohne Einhaltung einer Frist ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich. Ein wichtiger Grund ist beispielsweise – aber nicht ausschließlich – ein von außen kommendes, unabwendbares und von den Parteien nicht zu vertretendes Ereignis (beispielsweise Naturkatastrophe, heftiges Unwetter, Krieg oder Pandemie), welches ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht. Der Vermieter hat im Falle einer außerordentlichen Kündigung Anspruch auf Vergütung etwaiger, bereits erbrachter Leistungen. Nach Möglichkeit einigen sich Mieter und Vermieter auf einen Ersatztermin und/oder Ersatzort zur Durchführung der Veranstaltung. Wird kein Ersatztermin und/oder Ersatzort vereinbart, behält sich der Vermieter die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vor.
5. Baugelände/Aufstellplatz/Genehmigungen
5.1 Der Mieter stellt sicher, dass das Gelände für den Zelt- und Möbelaufbau geeignet und eben ist. Die Zu- und Abfahrtswege müssen ungehindert für einen LKW bis zu 40 Tonnen befahrbar sein. Mehraufwand, der wegen eines ungeeigneten Aufstellplatzes erforderlich wird, ist vom Mieter gesondert zu vergüten. Der Mieter sorgt für einen Wasser- und Stromanschluss für die Dauer des Auf- und Abbaus. Jede Abweichung von den vorgenannten Vorgaben bedarf der frühestmöglichen Abstimmung mit dem Vermieter.
5.2 Der Vermieter nutzt zum Verspannen und Fixieren seiner Spannzelte in der Regel Erdnägel (ca. 3 cm Durchmesser), die am Aufstellplatz bis zu 100 cm tief ins Erdreich gebohrt bzw. geschlagen werden. Es obliegt daher dem Mieter, vor Beginn der Aufbauarbeiten
a) den Verlauf von Strom-, Gas-, Bewässerungs-, Zu- und Abwasserleitungen, sonstigen Kabeln oder zu schützenden Elementen im Erdreich festzustellen und dem Vermieter in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail) anzuzeigen und
b) den Vermieter zu informieren, ob Zelte mit Erdnägeln (max. 100 cm Tiefe) verankert werden können. Sofern keine bodenseitige Verankerung zum Verspannen der Spannzelte möglich ist (beispielsweise bei Böden mit breiiger Struktur wie Moor- oder Torfböden oder bei Hartböden wie Beton oder Stein), stellt der Vermieter alternativ nach eigenem Ermessen Wassertanks (beispielsweise IWC-Container) auf. Zur Befüllung ist ein Wasseranschluss und -zulauf des Mieters erforderlich. Das ungehinderte Ablaufen des Wassers nach der Veranstaltung muss von Seiten des Mieters sichergestellt sein. Spätestens bei Ankunft der Mietsache am Aufstellplatz hat der Mieter dem Vermieter entsprechende Angaben in Form von Plänen, Skizzen und/oder Fotos mit Bemaßung zur Verfügung zu stellen, aus denen sich die Lage und Tiefe etwaiger Hindernisse entnehmen lässt. Kommt der Mieter diesen Pflichten nicht nach, haftet der Vermieter für aufbaubedingte Schäden nicht, sofern der Schaden auf unterlassene bzw. fehlerhafte Angaben des Mieters zurückzuführen ist. Etwaiger Mehraufwand, der wegen eines ungeeigneten Untergrundes erforderlich wird, ist vom Mieter gesondert zu vergüten. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass durch Bohrungen und/oder das Einschlagen von Erdnägeln, das Aufstellen von Wassertanks oder/und das Verlegen eines künstlichen Bodens Beschädigungen oder Verunreinigungen an den betroffenen Oberflächen des Veranstaltungsortes entstehen können. Der Vermieter bemüht sich, diese zu minimieren, übernimmt jedoch weder eine Beseitigung etwaiger Beschädigungen oder Verunreinigungen noch eine diesbezügliche Haftung.
5.3 Dem Mieter obliegt die Einholung etwaig erforderlicher behördlicher oder privatrechtlicher Genehmigungen zur Durchführung der Veranstaltung und zum Aufstellen der Mietsache. Als Veranstalter ist allein der Mieter für die ordnungsgemäße Absicherung der Veranstaltung (Fluchtwege, Notausgänge, Sicherheitsabstände, Brandschutz, Abschluss von Versicherungen) verantwortlich.
5.4 Der Vermieter darf Fotografien (ohne Ablichtung von Personen) zu folgenden Zwecken anfertigen und speichern:
5.4.1 vom Veranstaltungsort ohne Mietsache zum Zwecke der Planung und Konzeption der Veranstaltung,
5.4.2 vom Auf- und Abbau der Mietsache zu Nachweiszwecken und
5.4.3 vom Veranstaltungsort mit Mietsache vor Beginn der Veranstaltung zum Zwecke der Veröffentlichung auf der Homepage des Vermieters, in sozialen Medien oder auf/in sonstigen Medien, die der Eigenwerbung des Vermieters dienen. Der Mieter hat das Recht, der Veröffentlichung von Fotos gemäß 5.4.3 jederzeit zu widersprechen, sofern die Abbildung gegen seine Rechte oder die des Eigentümers des Veranstaltungsortes verstößt.
6. Pflichten und Haftung des Mieters
6.1 Es ist Aufgabe des Mieters, sorgsam mit der Mietsache umzugehen und alle Vorgaben des Vermieters zum Umgang mit der Mietsache einzuhalten. Insbesondere darf der Mieter Zeltplanen, Gestänge und Böden nicht anbohren, anstreichen, mit Klebebändern, Leitungen oder Ähnlichem versehen oder anderweitig technisch verändern. Etwaige, vom Mieter angebrachte oder aufgestellte Werbemittel o.ä. sind rechtzeitig vor dem Abbau rückstandslos zu entfernen. Zeltstangen dürfen nicht als Aufhängevorrichtungen genutzt werden. Der Einsatz von Pyrotechnik, Konfettikanonen und Ähnlichem sind zum Schutz der Zelte und Planen nur mit einem ausreichenden Abstand erlaubt. Im nahen Umkreis der Zelte darf nicht gekocht, gegrillt oder offenes Feuer verwendet werden. Derartige Vorhaben sind vor der Veranstaltung mit dem Vermieter abzustimmen. Der Mieter hat die Mietsache (besonders elektrische Gegenstände wie Kühlschränke, Heizungen und Lichttechnik) vor Witterungseinflüssen wie Regen, Sturm, Hagel und Schnee zu schützen. Bei Schneefall sind die Zelte auf Kosten des Mieters auf eine Temperatur von +12 Grad Celsius zu beheizen. Bei akutem Unwetter hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu informieren und den Umgang mit der Mietsache abzustimmen. Für Schäden an der Mietsache haftet der Mieter gem. Ziffer 6.3, sofern er gegen die vorstehenden Pflichten verstößt.
6.2 Der Mieter ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren, wenn er Mängel an der Mietsache feststellt, sich Teile der Zeltkonstruktion oder die Zeltplanen lockern oder lösen sollten. Soweit es dem Mieter zumutbar ist, hat er vorsorgliche Sicherungsmaßnahmen nach vorheriger Abstimmung mit dem Vermieter selbst vorzunehmen. Sämtliche Reparaturen der Mietsache sind im Voraus mit dem Vermieter abzustimmen. Der Mieter gestattet dem Vermieter zur Überprüfung und Reparatur etwaiger Schäden den jederzeitigen Zutritt.
6.3 Der Mieter haftet nach der Übergabe der Mietsache für sämtliche Verschlechterungen und Beschädigungen an den Mietsache, gleichgültig, ob diese vorsätzlich oder fahrlässig vom Mieter oder Dritten herbeigeführt worden sind. Die Haftung des Mieters erstreckt sich auch auf mögliche Folgekosten wie beispielsweise Wertminderungen, Neubeschaffungs- und/oder Mietausfallkosten. Von einer Haftung ausgenommen sind vertragsgemäße Abnutzungen der Mietsache.
7. Pflichten und Haftung des Vermieters
7.1 Der Vermieter stellt dem Mieter die Mietsache in einwandfreiem und betriebsbereitem Zustand bereit. Etwaige Schäden oder Verschmutzungen der Mietsache sind in einem Protokoll festzuhalten, das vom Mieter und Vermieter nach der Überlassung zu unterzeichnen ist.
7.2 Das Zeltmaterial ist wasserdicht imprägniert oder beschichtet. Eine Garantie für Wasserdichtigkeit und eine Haftung für Wasserschäden an Einrichtungs- oder Ausstellungsgegenständen des Mieters wird vom Vermieter ausdrücklich ausgeschlossen.
7.3 Die Haftung des Vermieters für Schäden ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der Schaden auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht. Als Erfüllungsgehilfen gelten Mitarbeiter des Vermieters, deren er sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtung bedient, nicht aber freiwillige Helfer des Mieters oder der Mieter selbst. Helfer des Mieters bzw. der Mieter selbst handeln beim Auf- und/oder Abbau der Mietsache auf eigene Gefahr und auf eigenes Risiko. Eine Haftung des Vermieters für Schäden und/oder Verletzungen, die der Mieter oder ein Helfer des Mieters verursacht oder erleidet, ist – auch im Falle leichter Fahrlässigkeit – ausdrücklich ausgeschlossen. Im Übrigen gilt der vorstehend in Satz 1 genannte Haftungsausschluss nicht für
a) Ansprüche aus der Verletzung von Körper, Leben und Gesundheit,
b) für Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
c) für Ansprüche aus der Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen,
d) bei arglistigem Verschweigen von Mängeln an der Mietsache sowie
e) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (z.B. fachgerechter Aufbau eines Zeltes). Im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Vermieters der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgeführten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.
8. Unter/-Weitervermietung
Eine Unter- oder Weitervermietung bzw. Überlassung der Mietsache an Dritte bedarf der vorherigen Einwilligung des Vermieters in Textform (z.B. per Brief oder E-Mail). Der Vermieter ist berechtigt, hierfür zusätzliche Kosten in Rechnung zu stellen oder die Einwilligung abzulehnen.
9. Widerrufsrecht
Bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen sieht das Gesetz kein Widerrufsrecht vor, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Aus diesem Grund besteht für den zwischen dem Mieter und Vermieter geschlossenen Vertrag kein Widerrufsrecht des Mieters.
10. Geltendes Recht/Gerichtsstand
10.1 Der zwischen dem Mieter und Vermieter geschlossene Vertrag – einschließlich der Form seines Zustandekommens sowie sämtlicher sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten – unterliegt dem deutschen Recht. Zwingende Schutzvorschriften des Rechts des Staates, in dem der Mieter, der Verbraucher ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben anwendbar.
10.2 Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder bereit noch verpflichtet.
10.3 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter ist der Sitz des Vermieters, sofern es sich bei dem Mieter um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
Stand: November 2024